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PKV · Beihilfe · Zahnzusatz · Häufigkeit: mittel

aPDT/PACT abgelehnt — der Anerkennungs-Irrtum

Die Versicherung lehnt die photodynamische Therapie als „nicht anerkannt“ ab? Warum das am Maßstab des § 6 Abs. 1 GOZ vorbeigeht — mit Rechtsprechung.

Stand: Juli 2026 · Fachliche Leitung: Dr. med. dent. M.Sc. Sandro Strößner, Zahnarzt

So klingt es im Schreiben

„Bei der photodynamischen Therapie handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode.“
„Für die aPDT liegen keine ausreichenden Studien vor; die Leistung ist nicht erstattungsfähig.“

Was dahintersteckt

Der Einwand geht am rechtlichen Maßstab vorbei: § 6 Abs. 1 GOZ in der Fassung 2012 hat das frühere Zeitkriterium (Entwicklung nach Inkrafttreten) aufgegeben und verlangt für die Analogberechnung allein eine selbstständige zahnärztliche Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten ist — keine wissenschaftliche Anerkennung und keine Studienlage. Die Verwaltungsrechtsprechung hat die Analogberechnung der aPDT ausdrücklich bestätigt. Vorsicht: Einzelne Beihilfeverordnungen schließen die photodynamische Lasertherapie ausdrücklich aus — dort ist die Verordnungslage zu prüfen.

Die Gegenargumente

Erfolgsaussicht

hoch

mittel bis hoch bei PKV/Zusatz; bei Beihilfe zuvor die einschlägige Verordnung auf Ausschlüsse prüfen

Rechtsprechung

Gerichtsentscheidungen sind einzelfallbezogen — ob sie auf Ihren Fall übertragbar sind, hängt vom Sachverhalt ab.

Fristen & Grundregeln

Rechnung fristgerecht (unter Vorbehalt) zahlen · Anspruch schriftlich anmelden — § 15 VVG hemmt die Verjährung · 3 Jahre Zeit (§§ 195, 199 BGB) · Beihilfe: Widerspruch binnen 1 Monat

Zum Musterbrief

Das können Sie jetzt tun

  1. Kürzungsgrund identifizieren. Prüfen Sie das Schreiben gegen die Formulierungen oben — Versicherer arbeiten mit Textbausteinen.
  2. Ihre Zahnarztpraxis einbinden. Die stärksten Argumente sind fachlich: Bitten Sie Ihre Praxis um eine kurze Stellungnahme zur Abrechnung. (Praxen erstellen diese mit dem Erstattungskämpfer in zwei Minuten.)
  3. Schriftlich widersprechen. Erstattung ausdrücklich weiter geltend machen, normbezogene Begründung der Kürzung anfordern, Stellungnahme beilegen, Frist von drei Wochen setzen. Bei Beihilfe: Widerspruchsfrist von einem Monat beachten!

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